Testament verfassen: Handschriftlich, Fremdhändig, Mündlich oder Öffentlich?

 

Wer sicher stellen möchte, dass es nach seinem Tod zu keinem Streit über das Erbe kommt sollte ein Testament verfassen. Hierfür gibt es mehrere Varianten. Handschriftlich (Eigenhändig), Fremdhängig (z.B. mit dem PC), Mündlich oder Öffentlich.

Bürokratie macht vor dem Tod nicht halt. Wer seinen letzten Willen bekundet, tätigt ein Rechtsgeschäft. Deshalb spielt es eine tragende Rolle, dass die richtige Form im Testament eingehalten wird. Zu leicht kann es sonst geschehen, dass ein Erblasser (derjenige, der vererbt) ein ungültiges Testament verfasst.

Folgender Überblick erklärt die vier Arten von Testamenten, wie von Konsumentenschützern in Ratgeberschriften mit Stand 2010 beschrieben:

  1. Das eigenhändige Testament : Der Erblasser schreibt den vollständigen Text in Handschrift nieder und unterschreibt am Schluss mit Vor- und Familienname. Gültig ist auch eine familienübliche Bezeichnung (wie: „Eure Mutter“), wenn dadurch kein Zweifel besteht, wer Erblasser ist. Ort- und Datumsangaben sind nicht notwendig, aber sinnvoll. Das eigenhändige Testament kann zu Hause oder bei einem Notar, Rechtsanwalt oder Bezirksgericht aufbewahrt werden. Experten empfehlen die Registrierung im Zentralen Testamentsregister zur persönlichen Sicherheit.
  2. Das fremdhändige Testament: Hier kann ein PC oder eine Schreibmaschine verwendet werden oder eine andere Person schreibt das Testament handschriftlich nieder oder tippt es. Bei diesem Testament müssen drei Zeugen unterschreiben und zusätzlich der Erblasser selbst. Hinter die Zeugenunterschrift gehört ein Zusatz wie „…als Testamentszeuge“. Was im Testament selbst steht, muss den Zeugen nicht bekannt sein. Im Testament Begünstigte kann der Erblasser natürlich nicht als Zeugen einsetzen, auch keine Verwandten der Erben. Die Zeugen müssen älter als 18 Jahre, geistig gesund und nicht taub, blind und stumm sein.
  3. Das mündliche Testament: Dies ist ein Nottestament in unmittelbarer Lebensgefahr. Der Erblasser, zum Beispiel ein Unfallopfer, testiert vor zumindest zwei Zeugen. Überlebt die Person, ist das Testament nach drei Monaten ungültig. Verstirbt sie in dieser Zeit, benötigt der Erbe den Nachweis der beiden Zeugenaussagen, die übereinstimmen müssen.
  4. Das öffentliche Testament: Öffentlich bedeutet, dass das Testament vor einer öffentlichen Urkundsperson, das ist ein Notar oder Bezirksrichter, schriftlich oder mündlich errichtet wird. Als Zeuge muss zumindest eine weitere Urkundsperson („Vier-Augen-Prinzip“)anwesend sein. Bei welchem Bezirksgericht oder Notar in Österreich ein öffentliches Testament errichtet wird, spielt keine Rolle. Es kann außerhalb des Wohnsitzes des Testamentsverfassers stattfinden. Notare kennen sich naturgemäß mit Testamenten am besten aus.

Diese Aufstellung von Infos über die Testament-Verfassung kann natürlich ein Beratungsgespräch bei einem Notar oder Anwalt nicht ersetzen.

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3 Kommentare

  1. Ich habe gehört, ein von den Ehepartnern gemeinsam verfasstes Testament ist ungültig. Stimmt das?
    mfg Kurt Lübke

  2. @Kurt: Im Zweifelfall würde ich immer einen Rechtsanwalt im Rat bitten!? Dann ist man auf der sicheren Seite und muss sich selbst keine Sorgen mehr um das Erbe machen…

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